Überlegungen in der Europäischen Union und der Schweiz - KiwiVision™ 4.6.1 | Security Center 5.10.3.0

KiwiVision™ – Benutzerhandbuch für Security Center 5.10.3.0

Applies to
KiwiVision™ 4.6.1 | Security Center 5.10.3.0
Last updated
2022-02-01
Content type
Handbücher > Benutzerhandbücher
Language
Deutsch
Product
KiwiVision
Version
4.6

Hier finden Sie einige rechtliche Hinweise zur Verwendung von Privacy Protector™ in der EU und der Schweiz.

  • Bei der Verwendung von KiwiVision™ Privacy Protector™ gelten Sie als Datenverantwortlicher im Sinne der Datenschutzbestimmungen. Als Datenverantwortlicher sind Sie für die Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich. Dazu gehört die Verpflichtung, alle Personen zu informieren, die von der Videoüberwachung betroffen sind, und alle Anforderungen an die Videoüberwachung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen, z. B. betreffend die Überwachung von Mitarbeitern. Diese Anforderungen sind in der Regel durch spezielle Gesetze geregelt. Eine rechtliche Bewertung des Betriebs Ihres Videoüberwachungssystems aus datenschutzrechtlicher Sicht ist auch bei Verwendung von KiwiVision™ Privacy Protector™ erforderlich. Mit Privacy Protector™ ist es jedoch einfacher, die Videoüberwachung zu registrieren und zu überprüfen. Rechtliche Anforderungen sind projektspezifisch zu bewerten und unabhängig zu prüfen. Genetec Inc. übernimmt keine Verantwortung für die Vollständigkeit der hier bereitgestellten Informationen.
  • Beachten Sie bei der Verwendung von KiwiVision™ Privacy Protector™ im Außeneinsatz die Informationen in „Privatsphärenschutz auf Kameras konfigurieren“ und „Sicherheitskonzepte und Risikoanalyse für Privacy Protector™“. Der Außenmodus reagiert empfindlich auf große, einfarbige Bereiche im Vordergrund, wie z. B. eine Person in einem dunklen Mantel. Diese Objekte können nur dann zuverlässig unkenntlich gemacht werden, wenn sie weit genug von der Kamera entfernt sind. Der erforderliche Abstand beträgt etwa 1–2 Meter, oder mehr, wenn die Kamera mit einem Zoomobjektiv ausgestattet ist. Außerdem werden Personen, die sich über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nennenswert bewegen, möglicherweise als Teil des Hintergrunds behandelt und nicht verpixelt.
  • Beachten Sie im Allgemeinen die DSGVO (VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung)), die für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt, und im Bereich „Videoüberwachung“ insbesondere die Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses vom 29. Januar 2020.
  • In Österreich ist der Einsatz von Videoüberwachungssystemen unter „Bildverarbeitung“ in den §§ 12 und 13 DSG reguliert (Datenschutzgesetz, Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Stammfassung StF: BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2019), wirksam seit 25. Mai 2018. Die Website der österreichischen Datenschutzbehörde https://www.dsb.gv.at/download-links/fragen-und-antworten.html#Videoueberwachung_durch_Private_einschlieszlich_der_Privatwirtschaftsverwaltung_der_oeffentlichen_Hand bietet eine Zusammenfassung des aktuellen Rechtsrahmens in deutscher Sprache, einschließlich Einzelheiten zur privaten Videoüberwachung. Die Regelungen in den §§ 12 und 13 DSG sowie allfällige Regelungen in anderen, spezielleren Gesetzen gelten für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Verarbeitung von Bildern von Aktivitäten im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum für den privaten Gebrauch, einschließlich allfälliger akustischer Informationen, die ebenfalls verarbeitet werden. Das DSG verbietet unter anderem Bildaufnahmen zum Zweck der Überwachung von Arbeitnehmern.
  • In Deutschland ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ebenfalls durch das Bundesdatenschutzgesetz (§ 6b BDSG) geregelt. Zu § 4 BDSG-neu hat das Bundesverwaltungsgericht im März 2019 entschieden, dass es nur für die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen gilt, nicht aber für private Verantwortliche. Diese Parteien müssen gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f der DSGVO und dem dort genannten „berechtigten Interesse“ bewertet werden. Je nach Gebiet und Ort der Videoüberwachung sind auch andere Gesetze anwendbar. Zu diesen anderen Gesetzen gehören die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze und das Versammlungsgesetz. Die relevanten Teile des BDSG sind online verfügbar unter https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/. Auf der Website des Bundesdatenschutzbeauftragten (https://www.bfdi.bund.de) und der Datenschutzkonferenz finden Sie weitere Hinweise, unter anderem einen Leitfaden zum Thema „Videoüberwachung“, der die DSGVO und die aktuellen Bestimmungen des BDSG berücksichtigt. Siehe https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20200903_oh_v%C3%BC_dsk.pdf.
  • Die Schweiz hat kein zentrales Gesetz zur Regelung des Datenschutzes. Diese Regelung ist je nach Kanton unterschiedlich. Auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gibt es eine aktuelle Übersicht über die Regelungen zur Videoüberwachung, die weitere Informationen enthält. Siehe https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueberwachung/videoueberwachung-durch-private.html.
  • In Luxemburg sind Hinweise zu den geltenden Datenschutzrichtlinien auf der Website der nationalen Datenschutzkommission zu finden. Beachten Sie die Erklärungen, Urteile und Artikel in der Rubrik „Videoüberwachung“. Siehe https://cnpd.public.lu/de/support/recherche.html?q=video%C3%BCberwachung.
  • Der KiwiVision™ Privacy Protector™-Verpixelungsalgorithmus ist so konzipiert, dass eine Neuberechnung der reinen Daten aus den verpixelten Bildern unmöglich ist.
  • Die KiwiVision™ Privacy Protector™-Protokolldateien enthalten keine personenbezogenen Daten. Die einzigen personenbezogenen Daten, die von Privacy Protector(TM) verarbeitet werden, sind die eingehenden reinen Videodaten. Außerhalb von Privacy Protector™ können die Benutzernamen derjenigen, die Konfigurationsänderungen vornehmen, in VMS-Prüfberichten erfasst werden.

Weitere Überlegungen in Bezug auf die DSGVO

  • Im Falle einer umfassenden Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche verlangt die Datenschutz-Grundverordnung in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung für die Überwachung.
  • Der Datenverantwortliche und der Datenverarbeiter sind für die Führung von Aufzeichnungen über die Verarbeitungstätigkeiten zuständig. Genetec Inc. kann Ihnen bei der Erstellung dieser Aufzeichnungen helfen.
  • Ihr Unternehmen ist möglicherweise verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, der die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen der DSGVO und der jeweiligen nationalen Datenschutzgesetze sicherstellt, und den benannten Beauftragten an die nationale Aufsichtsbehörde zu melden.
  • Alle Personen, die unter Ihrer Aufsicht stehen, wie z. B. Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, dürfen diese Daten nur auf Ihre Anweisung hin verarbeiten.
BEMERKUNG: Die DSGVO-Bestimmungen können auch dann gelten, wenn Sie nicht in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind. Die Anforderungen an die Datenverarbeitung betreffen jedoch die personenbezogenen Daten von Personen, die sich in der EU oder im EWR befinden.

Haftungsausschluss: Diese Informationen sollen als Leitfaden zur Information unserer Kunden dienen und ersetzen keine professionelle Rechtsberatung. Genetec Inc. übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Genetec Inc. hat keinen Einfluss auf die Inhalte von hier verlinkten Dritten.